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Foto: Pixabay
27. Juli 2024

Arbeiten ohne Ende?

Was Beschäftigte zum Thema Überstunden wissen sollten

Die meisten Arbeitnehmer:innen sind im Laufe ihres Berufslebens schon einmal mit Mehrarbeit konfrontiert worden, doch wie sieht eigentlich der gesetztliche Rahmen aus? Die Arbeitnehmerkammer Bremen beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Thema Überstunden – und erklärt, was Beschäftigte beachten müssen.

Die meisten Arbeitnehmer:innen sind im Laufe ihres Berufslebens schon einmal mit Mehrarbeit konfrontiert worden, doch wie sieht eigentlich der gesetztliche Rahmen aus? Die Arbeitnehmerkammer Bremen beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Thema Überstunden – und erklärt, was Beschäftigte beachten müssen.

Dürfen Arbeitgeber:innen Überstunden anordnen?

Grundsätzlich gilt: Beschäftigte müssen nur so viel arbeiten, wie sie vertraglich vereinbart haben. Arbeitgeber:innen können allerdings Überstunden verlangen, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Ansonsten können sie nur bei nicht vorhersehbaren Notfällen und Katastrophen Überstunden anordnen, nicht bei chronischem Personalmangel oder in rein wirtschaftlichen Notsituationen. In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser der Anordnung von Überstunden zustimmen.

Wie viele Überstunden darf der Betrieb verlangen?

Beschäftigte dürfen von Montag bis Samstag je acht Stunden arbeiten, also maximal 48 Stunden pro Woche. Die tägliche Arbeitszeit kann vorübergehend auf zehn Stunden verlängert werden. Allerdings müssen diese zusätzlichen Stunden innerhalb von sechs Monaten durch Freizeit ausgeglichen werden, sodass die Beschäftigten im Durchschnitt wieder auf acht Stunden pro Tag kommen.

Müssen Überstunden bezahlt werden?

Grundsätzlich ja, aber Vorgesetzte haben hier ein Wahlrecht: Entweder erfolgt die Vergütung in Form von Freizeitausgleich oder in Form von Geld. Voraussetzung ist, dass die Firma die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat. Nur wenn durch Überstunden die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden, bei einer Sechs-Tage-Woche, überschritten wurde, muss der Freizeitausgleich so erfolgen, dass in der Rückschau in einem Sechs-Monats-Zeitraum im Durchschnitt acht Stunden pro Werktag herauskommen.

Was bedeutet es, wenn Arbeitgeber:innen Überstunden billigen oder dulden?

Billigen heißt, dass Vorgesetzte nachträglich mit den Überstunden einverstanden sind. Eine Duldung liegt vor, wenn Arbeitgeber:innen wissen, dass Überstunden anfallen und nicht dagegen einschreiten.

Im Arbeitsvertrag steht „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“. Was heißt das?

Solche Klauseln sind in der Regel rechtswidrig. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist eine pauschale Abgeltung von Überstunden mit dem vereinbarten Gehalt zu ungenau und deswegen ungültig. Einzige Ausnahme: Führungskräfte mit hohen Gehältern. Arbeitnehmer:innen müssen bei Vertragsabschluss erkennen können, was auf sie zukommt und welche Leistung sie für die vereinbarte Vergütung erbringen müssen. Sogenannte Abgeltungsklauseln sind nur dann wirksam, wenn aus ihnen hervorgeht, bis zu welcher Anzahl oder welchem Anteil Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Solche Abreden müssen sich aber im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes bewegen und dürfen nicht dazu führen, dass der Gesamtlohn dadurch sittenwidrig wird. So darf etwa bei Teilzeitkräften nicht durch die „Hintertür“ ein Vollzeitvertrag entstehen. Eine unwirksame Klausel hätte zur Folge, dass Arbeitgeber:innen die Überstunden bezahlen müssen, wenn sie sie angeordnet, geduldet oder gebilligt haben.

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