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20. April 2024

Wenn die Kleinen krank sind

Über den Anspruch auf Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld

Ein fiebriges Kind auf der einen und die alltäglichen Pflichten im Büro auf der anderen Seite: Werden Kinder krank, kann das vor allem berufstätige Eltern vor organisatorische Herausforderungen stellen. Um sich der Betreuung des Nachwuchses in solchen Fällen widmen zu können, haben Arbeitnehmende unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich von der Arbeit freistellen zu lassen. Wichtige Schlagworte sind dabei die sogenannten Kinderkrankentage und das Kinderkrankengeld. Dr. Alireza Khostevan ist Rechtsberater bei der Arbeitnehmerkammer Bremen. Im Interview erklärt er, welche Ansprüche und Möglichkeiten Arbeitnehmende haben, deren Kinder erkrankt sind und zu Hause betreut werden müssen.

Ein fiebriges Kind auf der einen und die alltäglichen Pflichten im Büro auf der anderen Seite: Werden Kinder krank, kann das vor allem berufstätige Eltern vor organisatorische Herausforderungen stellen. Um sich der Betreuung des Nachwuchses in solchen Fällen widmen zu können, haben Arbeitnehmende unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich von der Arbeit freistellen zu lassen. Wichtige Schlagworte sind dabei die sogenannten Kinderkrankentage und das Kinderkrankengeld. Dr. Alireza Khostevan ist Rechtsberater bei der Arbeitnehmerkammer Bremen. Im Interview erklärt er, welche Ansprüche und Möglichkeiten Arbeitnehmende haben, deren Kinder erkrankt sind und zu Hause betreut werden müssen.

Herr Khostevan, mein Kind ist krank und muss zu Hause betreut werden. Welche Möglichkeiten habe ich in dieser Situation als Arbeitnehmer:in?

Ist ein Kind eines berufstätigen Elternteils krank, muss die Person erst einmal überprüfen, ob sie das Kind allein lassen kann, oder sie selbst zu Hause bleiben muss, um es zu pflegen. Das ist eine persönliche Ermessensentscheidung, bei der es um die sogenannteZumutbarkeit geht. Ein wichtiger Faktor ist dabei zum Beispiel, ob es ein anderes Elternteil oder Familienmitglied gibt, das bei der Betreuung einspringen kann. Weitere Faktoren sind das Alter, die Krankheit und dementsprechend der Betreuungsbedarf des Kindes. Es müssen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.

Werden Arbeitnehmende für diese Tage dennoch bezahlt?

Das kommt darauf an. Es gibt einen gesetzlichen Anspruch, der besagt, dass Arbeitnehmende, die aus persönlichen Gründen verhindert sind zu arbeiten, zu Hause bleiben dürfen. Diese Verhinderung darf laut Gesetz aber nur eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit andauern, also ein paar Stunden oder höchstens fünf Tage. Diese muss der Arbeitgeber ganz normal bezahlen. Das Ganze ist jedoch mit einem großen Aber versehen. Der Anspruch kann nämlich vertraglich ausgeschlossen werden, wovon viele Arbeitgeber Gebrauch machen. Hier lohnt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag.

Da wird dann wahrscheinlich der Anspruch auf Kinderkrankentage, beziehungsweise auf Kinderkrankengeld relevant.

Richtig. Grundsätzlich können sich alle berufstätigen Eltern auf Kinderkrankentage berufen, die mit einer Freistellung einhergehen. Von der Krankenkasse bezahlt werden sie aber nur, wenn die Eltern gesetzlich krankenversichert sind. Diese Vergütung bezeichnet man als Kinderkrankengeld. Der Anspruch sieht grundsätzlich zehn solcher Tage pro Jahr und gesetzlich versichertem Elternteil vor. Im Rahmen der Coronapandemie, in der Schulen und Kitas den regulären Betrieb aussetzen mussten, hat der Gesetzgeber eine temporäre Erweiterung auf 30 Tage beschlossen, die auch 2023 noch Bestand hat. Alleinerziehende haben aktuell einen Anspruch auf 60 Tage.

Es gibt berufstätige Eltern, die andere Familienmitglieder fest in ihre Kinderbetreuung integrieren. Inwieweit muss dieses Auffangnetz erst ausgeschöpft werden, um von einer Freistellung Gebrauch zu machen?

Wenn wir über die Freistellung auf Basis der Zumutbarkeit sprechen, dann kann der Arbeitgeber verlangen, andere Familienmitglieder hinzuzuziehen, ja. Berufen sich Arbeitnehmende jedoch auf die Kinderkrankentage, ist das nicht der Fall. Voraussetzungen sind jedoch, dass das jeweilige Kind unter zwölf Jahre alt, gesetzlich krankenversichert ist und ein Kinderarzt den Betreuungsbedarf des erkrankten Kindes bescheinigt hat.

Also sind berufstätige Eltern in der Beweispflicht?

Ja. Genauso wie die Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines eigenen Krankheitsfalles angezeigt und nachgewiesen werden muss, müssen berufstätige Eltern, die Kinderkrankentage in Anspruch nehmen wollen, eine Erkrankung ihres Kindes anzeigen und belegen. Das Vorgehen ist in diesem Fall sogar noch strenger: Bereits am ersten Tag muss eine entsprechende Bescheinigung vom Kinderarzt an den Arbeitgeber übermittelt werden – und das weiterhin in Papierform.

Dennoch sind viele Menschen aufgrund der vielen Krisen der vergangenen Jahre verunsichert, wie nun mit dem Erspartem umzugehen ist …

Das ist verständlich, weshalb man sich genau überlegen sollte, wie viel Geld man monatlich sparen kann beziehungsweise will. Denn wenn man trotz aller Krisen auf die letzten 30 Jahre des Deutschen Aktienmarktes guckt, so sieht man, dass sich der Wert der Anlagen trotz Irakkrieg, Bankenkrise, Euroschuldenkrise, Coronapandemie, Lehman, Wirecard und Ukrainekrieg in diesem Zeitraum verfünfzehnfacht hat.

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