Was darf ich schenken?
Ein Leitfaden der Arbeitnehmerkammer Bremen: Angemessene Präsente im Arbeitsumfeld und Privaten
Gerade zu Weihnachten und Neujahr werden gern Aufmerksamkeiten verteilt – in der Schule, im Kindergarten oder im Heim. Und viele, die Post und Pakete austragen, bekommen am Jahresende als Zeichen der Wertschätzung etwas zugesteckt. Es gibt jedoch Regeln, die beim Schenken beachtet werden sollten. Denn die Grenze zu Korruption und Vorteilsnahme ist laut Gesetz klar definiert. Die Arbeitnehmerkammer Bremen erklärt im Folgenden, worauf es ankommt – damit es keine bösen Überraschungen gibt.
Was sollte man wissen, wenn etwas verschenkt werden soll?
Grundsätzlich ist es so, dass man Geschenke machen darf. Abzuraten ist von Geldgeschenken – besser sind Gutscheine. Sonst kommt man schnell in rechtliche Grauzonen. In der freien Wirtschaft sind die Regeln unterschiedlich, weil es dort meist nur interne Richtlinien gibt. Für Menschen, die im öffentlichen Dienst arbeiten, sind die Regeln hingegen relativ streng. Geschenke im Wert von bis zu zehn Euro sind noch in Ordnung. Übersteigt der Wert die Grenze von 25 Euro, wird es kompliziert. Dabei ist zu beachten, dass mehrere Personen nicht zusammenlegen dürfen: Auch wenn gemeinsam geschenkt wird, bleibt diese Grenze bestehen. Möchte ich hingegen im Kollegenkreis etwas verschenken, gibt es kaum Vorgaben, wenn alle gleichbehandelt werden.
Was dürfen Beschäftigte annehmen?
Geschenke in niedrigpreisigen Bereich bis circa zehn Euro darf man annehmen. Wer etwas Höherpreisiges bekommt, sollte das unbedingt den Vorgesetzten mitteilen.
Muss ich Geschenke versteuern?
Kleine Geschenke muss man grundsätzlich nicht versteuern. Wenn man etwas Größeres bekommt, empfiehlt es sich, individuellen Rat einzuholen. Arbeitgeber dürfen zu persönlichen Anlässen wie Geburtstagen oder Hochzeiten auch Sachgeschenke machen.
Gelten für Führungskräfte andere Regeln?
Grundsätzlich nicht. Es kommt immer darauf an, ob das Geschenk üblich ist. Sehr großzügige Geschenke sollte man im Arbeitsleben eher nicht machen. Generell ist hier Zurückhaltung geboten.
Wo fangen Bestechung und Korruption an?
Gerade im öffentlichen Dienst kommt sehr schnell der Verdacht der Vorteilsgewährung oder der Vorteilsannahme auf. Das ist dann strafrechtlich relevant. Entscheidend ist, ob man in der Hoffnung schenkt, dass dadurch etwas bewirkt wird. Da kann es schon reichen, dass man sich auf der Karte „für die gute Zusammenarbeit“ bedankt. Den Eindruck, dass ein Geschenk gemacht wird, weil der Beamte gute Arbeit geleistet hat, gilt es unbedingt zu vermeiden. Im Zweifelsfall kommt es auf die Transparenz an.
Andere Kulturen haben ein anderes Verständnis von Geschenken. Was muss man da beachten?
Die Grenzen sind vor allem durch das Strafrecht oder die Unternehmensrichtlinien gesetzt, das ist weniger eine kulturelle Frage. Auch wenn es unhöflich erscheinen mag, empfehlen wir, größere Geschenke nicht anzunehmen, gegebenenfalls sollten Beschenkte zudem Vorgesetzte hinzuziehen.