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Rechtsberater Torben Diers. Foto: Stefan Schmidbauer
#Bildung
26. November 2022

Neues Jahr, neues Glück?

Auf welche Änderungen und Anpassungen sich Arbeitnehmende ab Januar einstellen können

Das Jahr 2022 neigt sich dem Ende zu und für viele Beschäftigte geht es in die Weihnachtspause. Angesichts der vielen Neuerungen, die der Gesetzgeber für das kommende Jahr auf den Weg gebracht hat, macht es auch in der wohlverdienten Auszeit Sinn, sich mit den Änderungen und Anpassungen auseinanderzusetzen, die sich mitunter finanziell bemerkbar machen. Torben Diers ist Rechtsberater bei der Arbeitnehmerkammer Bremen und weiß, worauf Arbeitnehmende achten sollten.

Das Jahr 2022 neigt sich dem Ende zu und für viele Beschäftigte geht es in die Weihnachtspause. Angesichts der vielen Neuerungen, die der Gesetzgeber für das kommende Jahr auf den Weg gebracht hat, macht es auch in der wohlverdienten Auszeit Sinn, sich mit den Änderungen und Anpassungen auseinanderzusetzen, die sich mitunter finanziell bemerkbar machen. Torben Diers ist Rechtsberater bei der Arbeitnehmerkammer Bremen und weiß, worauf Arbeitnehmende achten sollten.

Freibeträge und Homeoffice: So verändert sich das Steuerrecht

Steigende Energiepreise und allgemeine Inflation: „Aufgrund der krisenartigen Situation sind viele Anpassungen im Gespräch, von denen einige jedoch noch Zukunftsmusik sind“, erklärt Torben Diers. Andere dagegen stehen bereits jetzt schon fest: So wird der steuerliche Grundfreibetrag von 10.347 auf 10.908 Euro angehoben. Beschäftigte, die jährlich unterhalb dieser Summe verdienen, müssen auf ihren Lohn keine Einkommenssteuer zahlen. Ebenso erfährt der Kinderfreibetrag eine Anpassung: von ursprünglich 5460 auf 6024 Euro. Auch das in Coronazeiten populär gewordene Homeoffice hat sich in der Steuergesetzgebung für 2023 niedergeschlagen: „Zuletzt gab es die sogenannte Homeoffice-Pauschale von maximal 600 Euro, mit der 120 Tage in Heimarbeit steuerlich geltend gemacht werden konnten“, so Diers. Diese wurde nun auf 1000 Euro, beziehungsweise 200 Tage aufgestockt.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Tschüss gelber Schein

Ab dem 1. Januar 2023 wird es die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform, im Volksmund als gelber Schein bekannt, nicht mehr geben. Bereits im vergangenen Jahr wurde diese Reform eingeleitet, indem die Arztpraxen verpflichtet wurden, die Bescheinigungen elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln. In einem weiteren Schritt dieser Digitalisierungsreform sind Arbeitgeber ab dem kommenden Jahr verpflichtet, jene Angaben über Krankheitsfälle eigenständig bei den Krankenkassen abzufragen. „Für die Beschäftigten ist das auf jeden Fall eine Verbesserung“, findet Diers. „Sie geben ein Stück weit die Verantwortung ab und können sich noch besser auf ihre Genesung konzentrieren.“ Die Pflicht zur reinen Mitteilung über den Arbeitsausfall liegt weiterhin bei den Beschäftigten. Ganz hat der gelbe Schein dennoch im Jahr 2023 nicht ausgedient: „Wer möchte, kann sich nach wie vor die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform ausstellen lassen, der Arbeitgeber darf lediglich nicht mehr darauf bestehen“, so der Rechtsberater.

Zuverdienste: Gleichstellung von Frührente und regulärer Altersrente

Positive Aussichten hält das kommende Jahr auch für Rentnerinnen und Rentner bereit, die sich bereits jetzt etwas hinzuverdienen oder planen, ihre Rentenbezüge zukünftig aufzustocken. So fallen die Hinzuverdienstgrenzen für Menschen, die vorzeitig in Altersrente gehen, ab 2023 weg. Im Gegensatz zu Personen, die bis zum regulären Rentenalter von aktuell 67 Jahren erwerbstätig waren und die seit jeher unbegrenzt hinzuverdienen können, waren die Zuverdienste für jene, die vorzeitig in Rente gehen, auf maximal 6.300 Euro jährlich gedeckelt. „In der Coronapandemie wurde eine Übergangsregelung für Frührentnerinnen und Frührentner ins Lebens gerufen, die es Betroffenen erlaubt, bis zu 46.060 Euro hinzuverdienen, ohne dass es auf die Rentenbezüge angerechnet wird“, erklärt Diers den Hintergrund. Nun hat der Gesetzgeber die Zuverdienstgrenze komplett gestrichen. Das Resultat: „Menschen, die früher in Rente gehen, können nun ebenso unbegrenzt hinzuverdienen wie reguläre Altersrentnerinnen und Altersrentner“, fasst der Experte zusammen. Für erwerbsgeminderte Personen wird die Grenze zwar nicht abgeschafft, aber von 6.300 auf einen Freibetrag von 17.272,50 Euro (volle Erwerbsminderungsrente) erhöht.

Pflege: Höherer Mindestlohn

Gute Nachrichten gibt es für Beschäftigte der Pflegebranche: Ab Mai steigt der Mindestlohn für Angestellte in entsprechenden Berufen. Ungelernte Pflegehilfskräfte erhalten dann mindestens 13,90 Euro die Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte, die eine einjährige Ausbildung abgeschlossen haben, 14,90 Euro. Der Mindestlohn für Pflegefachkräfte beträgt dann 17,65 Euro. Eine weitere Erhöhung ist für Dezember 2023 geplant.

Menschenrechte schützen: Das Lieferkettengesetz

Ab Januar 2023 tritt das neue Lieferkettengesetz in Kraft. Es soll einen rechtlichen Rahmen schaffen, um den Schutz der Umwelt und der Menschenrechte entlang globaler Lieferketten zu stärken. Dafür müssen Unternehmen ab 3000 Mitarbeiter:innen (ab 2024: 1000 Mitarbeiter:innen) künftig durch bestimmte Prüfungs- und Berichterstattungspflichten die Verantwortung für ihre Produktions- und Zulieferketten übernehmen. Bei Verstößen drohen Bußgelder oder auch der Ausschluss aus öffentlichen Vergabeverfahren. „Da sich das Gesetz an die Unternehmensorganisation wendet, werden die Beschäftigten durch das Inkrafttreten zunächst nicht unmittelbar betroffen“, erklärt Diers. Zudem sei umstritten, inwieweit es wirklich dazu beitragen könne, den Schutz der Umwelt und der Menschenrechte zu verbessern. Der Rechtsberater findet jedoch: „ Das Gesetz stellt einen ersten richtigen Schritt in Richtung sozialer Gerechtigkeit in der globalen Wirtschaft dar.“

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