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#Bildung
23. August 2022

Lebenslanges Lernen

Rechtsberaterin Karin Wosgien über das Recht auf Bildungszeit

Den eigenen Horizont erweitern, wertvolle Erkenntnisse gewinnen sowie Einblicke in bisher unbekannte Themen erhalten: All das ermöglicht im Land Bremen die sogenannte Bildungszeit. Festgehalten im Bremischen Bildungszeitgesetz, beinhaltet sie eine bezahlte Freistellung vom regulären Arbeitsleben, die nahezu allen Beschäftigten offensteht. Karin Wosgien ist Rechtsberaterin bei der Arbeitnehmerkammer. Im Interview erläutert sie das Prinzip der Bildungszeit, die in anderen Bundesländern auch als Bildungsurlaub bekannt ist.

Den eigenen Horizont erweitern, wertvolle Erkenntnisse gewinnen sowie Einblicke in bisher unbekannte Themen erhalten: All das ermöglicht im Land Bremen die sogenannte Bildungszeit. Festgehalten im Bremischen Bildungszeitgesetz, beinhaltet sie eine bezahlte Freistellung vom regulären Arbeitsleben, die nahezu allen Beschäftigten offensteht. Karin Wosgien ist Rechtsberaterin bei der Arbeitnehmerkammer. Im Interview erläutert sie das Prinzip der Bildungszeit, die in anderen Bundesländern auch als Bildungsurlaub bekannt ist.

Was versteht man unter Bildungsurlaub und wie unterscheidet er sich von einem Erholungsurlaub?

Was früher als Bildungsurlaub bekannt war, ist heute die Bildungszeit und im Gegensatz zum regulären Urlaub mit einem Bildungsauftrag verbunden. Die Bildungszeit dient der individuellen Weiterentwicklung und soll dazu befähigen, soziale und kulturelle Erfahrungen kritisch zu hinterfragen und eigene Vorstellungen zu reflektieren und zu verändern. Auch für die Weiterentwicklung beruflicher Qualifikationen kann sie in Anspruch genommen werden, die Möglichkeiten und Chancen sind somit vielfältig. Im Gegensatz zu einem Erholungsurlaub dient sie also nicht nur der psychischen und physischen Erholung, sondern der individuellen Weiterentwicklung. Die Bildungszeit wird auch nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, sondern ist eine zusätzliche Auszeit von der Arbeit.

Wie lang ist die Bildungszeit, die Arbeitnehmenden zusteht?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Land Bremen ermöglicht das Gesetz eine Freistellung von insgesamt zehn Tagen in einem Zeitraum von zwei Jahren. Wichtig ist hierbei zu wissen, dass sich Beschäftigte diese Zeit frei einteilen können. Sie sind keinesfalls gezwungen, den vollen Anspruch auf einmal auszuschöpfen. Eine „Mitnahme“ nicht genutzter Tage in den nächsten Zweijahreszyklus ist dagegen nicht möglich.

Haben alle Angestellten einen Anspruch auf Bildungszeit oder müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein?

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmenden einen Anspruch auf Bildungszeit, insofern sie mindestens ein halbes Jahr in ihrem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis in Bremen gearbeitet haben. Es gibt folglich eine Wartezeit, die erst einmal erfüllt werden muss. Das gilt übrigens auch für Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte sowie für Menschen, die in Werkstätten für Behinderte tätig sind.

Gelten die genannten zehn Tage für alle Beschäftigten?

Nein, die Summe von zehn Tagen basiert auf einer Arbeitswoche von fünf Tagen. Wer an weniger Tagen wöchentlich arbeitet, so verringert sich die Bildungszeit entsprechend: bei einer Vier- Tage-Woche zum Beispiel auf acht Tage.

Müssen Firmen ihre Angestellten dafür freistellen?

Ja. Die Bildungszeit basiert auf einem Rechtsanspruch und liegt somit nicht im Ermessen des Arbeitgebers. In der Regel läuft es so ab, dass Arbeitnehmende die Bildungszeit spätestens vier Wochen vor Antritt beantragen. Zuvor erhalten sie eine Anmeldebestätigung vom Träger der Veranstaltung. Der Arbeitgeber sollte dann nach Möglichkeit innerhalb einer Woche mitteilen, ob die Bildungszeit genehmigt ist. Letztlich ist die Teilnahmebestätigung nach Abschluss der Bildungsmaßnahme beim Arbeitgebenden einzureichen.

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